Die in unserer Jahreshauptversammlung zum Thema „erweitertes Führungszeugnis“ zugesagten Gespräche  mit Landrat Herrn Habermann, dem stellv. Landrat Herrn Suckfüll, und mit dem Geschäftsführer des BSSB Herrn Heitel ergaben:

„Wie erwähnt wurde der § 72a SGB VIII bereits 2012 eingeführt, diese Bestimmung zum Schutz der Kinder und Jugendlichen wurde damals in der Presse und auch von der überwiegenden Zahl der Dachverbände kommuniziert.

Auslöser für diese gesetzliche Regelung waren bekannt gewordene Vorfälle von sexuellem Missbrauch an Schulen, Internaten, Heimen und sonstigen Einrichtungen. Die Regelung dient dem präventiven Kinderschutz. Diese Selbstverpflichtung des Vereins kann auch als vertrauensbildende Maßnahme in Bezug auf das Verhältnis der Eltern zum Verein wirken.
So bitte ich Sie die Einholung der Führungszeugnisse zu veranlassen und um Unterzeichnung der Vereinbarung. Für weiter Rückfragen stehen Ihnen Herr Pfister und natürlich auch ich zur Verfügung.“ (Zitat E-Mail vom 07.04.2016, Helga Stockheimer-Fries i.A vonLandrat Habermann)

Das Landratsamt (Jugendamt) ist im Vergleich zu anderen Landkreisen schon etwas spät mit der Umsetzung des §72a des SGB dran. In anderen Landkreisen war das Thema schon vor einigen Jahren relevant und wurde dort teilweise noch strenger umgesetzt.
Letztendlich wurden wir auch von der Bezirksleitung des BSSB gebeten die Umsetzung wie vom Jugendamt vorgeschlagen zu akzeptieren und die geforderten Unterlagen dort einzureichen.

Dieses erweitere Führungszeugnis wird mit diesem Formular von dem betreffenden Mitglied bei der zuständigen Kommune beantragt und ist kostenfrei. Liegen dort keine Auffälligkeiten vor, wird das erweiterte Führungszeugnis vom Bundeszentralregister aus-, dem Mitglied zugestellt und kann dem Verein vorgelegt werden.
Leider war keine verwaltungsärmere Möglichkeit, als die bereits in der Jahreshauptversammlung  angesprochene, zu erreichen. Bitte also die angeforderten Unterlagen dem Jugendamtes in der gewünschten Form vorlegen.